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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 25.03.2003
Aktenzeichen: 4 W 39/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
ZPO § 767 |
4 W 39/03
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht ####### als Einzelrichter auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 11. Februar 2003 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 21. Januar 2003 am 25. März 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird gerichtsgebührenfrei zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat mit Klage vom 3. Juni 2002 die Feststellung begehrt, dass die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Stade vom 10. November 1999 bzw. 25. November 1999 - mit dem der ursprüngliche Kostenfestsetzungsbeschluss geändert worden ist - für unzulässig erklärt wird. Dem wurde durch Versäumnisurteil des Einzelrichters vom 30. Oktober 2002 entsprochen. Während der Einzelrichter zunächst durch Beschluss vom 30. Juli 2002 den Streitwert auf 6.303,70 DM (= 3.223,03 €) in Höhe der Hauptforderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 25. November 1999 festgesetzt hat, hat er nach entsprechendem Hinweis diesen Beschluss durch Beschluss vom 21. Januar 2003 abgeändert und den Wert auf lediglich 769,01 DM (= 393,19 €) festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die wieder die ursprüngliche Festsetzung bzw. sogar eine Festsetzung auf den ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. November 1999 in Höhe von 7.193,70 DM erstrebt mit der Behauptung, dass der Beklagte die Zwangsvollstreckung aus diesen Beschlüssen gegen die Klägerin betrieben habe. Der Einzelrichter hat durch Beschluss vom 6. März 2003 der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen, weil sich die Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten nur auf den jetzt festgesetzten Streitwert in Höhe von 769,01 DM gerichtet hätten.
II.
Die Beschwerde ist zwar gemäß § 25 GKG zulässig, in der Sache indes unbegründet.
Zu Recht hat das Landgericht gemäß § 3 ZPO den Wert des Streitgegenstandes geschätzt und ist dabei zutreffend von den vom Beklagten zuletzt nur noch begehrten 769,01 DM (= 393,19 €) ausgegangen.
Maßgeblich ist nach Rechtsprechung und Literatur für den Wert einer Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs bzw. der Umfang der Ausschließung der Zwangsvollstreckung (vgl. BGH NJW 95, 3318; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., Anhang
§ 3, Rn. 133, Stichwort: Vollstreckungsabwehrklage; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rn. 16, Stichwort: Vollstreckungsabwehrklage; Schneider / Herget Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 11. Aufl., 1996, Rn. 4907). Grundsätzlich ist zwar der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs anzusetzen. Beschränkungen können sich aber aus dem Parteivorbringen, insbesondere aus den vorprozessualen Erklärungen, ergeben; etwa wenn der Gläubiger trotz Vorliegens eines höherwertigen Titels lediglich wegen eines Teilbetrages vollstrecken will. Dann ist der Streitwert auch auf den Teilbetrag zu beschränken (vgl. Zöller a.a.O.; Schneider / Herget a.a.O., Rn. 4909; OLG Hamm, Das Juristische Büro 1988, 1078).
Zwar hat die Klägerin vorliegend die Vollstreckungsabwehrklage uneingeschränkt erhoben, ohne allerdings näher darauf einzugehen, in welcher Höhe der Beklagte überhaupt aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vorgeht. Aus den - unstreitigen - Urkunden, die der Beklagte mit der Klagerwiderung vorgelegt hat, lässt sich indes entnehmen, dass er zwar ursprünglich mit dem Schreiben vom 26. November 1999 die Ursprungssumme aus dem ersten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. November 1999 unter Androhung sonstiger Zwangsvollstreckung verlangt hat. Dieses Schreiben ist jedoch durch ein weiteres Schreiben des Beklagten vom 27. Januar 2000 überholt, da hiermit nach vom Beklagten erklärter Aufrechnung vom 7. Dezember 1999 lediglich noch 769,01 DM unter Androhung der Zwangsvollstreckung wegen des Restbetrages begehrt werden. Bei der wesentlich späteren Einreichung der Klage vom 3. Juni 2002 ging es mithin zwischen den Parteien hinsichtlich der angedrohten Zwangsvollstreckung des Beklagten nur noch um die 769,01 DM, hinsichtlich dessen der Beklagte sich noch eines Anspruches berühmte.
Richtig ist zwar, dass das Landgericht Stade durch Beschluss vom 30. Juli 2002 die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung eines zu vollstreckenden Betrages von 6.303,70 DM, also der Summe der Hauptforderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. November 1999, eingestellt und die Klägerin auch eine entsprechende Sicherheit hinterlegt hat. Dies beruht aber nur auf der zunächst unzutreffenden Festsetzung des Streitwertes des Landgerichtes mit Beschluss vom 30. Juli 2002, ändert aber an den vorstehenden Ausführungen und der vom Landgericht dann später vorgenommenen richtigen Abänderung des Wertes auf 769,01 DM nichts.
Das nunmehr vorgelegte Schreiben der Klägerin von ihr selbst vom 15. März 2003 an ihre Prozessbevollmächtigten ist kein Beleg dafür, wann und in welcher Höhe der Beklagte Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher erteilt hat.
III.
Da mithin die Festsetzung vom Landgericht zutreffend ist, war die Beschwerde gemäß § 25 Abs. 4 GKG gerichtsgebührenfrei und ohne Kostenerstattung zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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